Auf Initiative von Rosalia Fässler findet am 19. Oktober 1989 um 20.15 Uhr im Restaurant Dietwilerhof die Gründungsversammlung des Volleyballclubs Dietwil statt.
Gründungsmitglieder
Bachmann Gaby
Bachmann Sonja
Bothz Karin
Bossard Therry
Fässler Rosalia
Horath Monica
Imfeld Marianne
Kuhn Ruth
Meier Therry
Moser Romy
Schauren Yvonne
Villiger Marlene
An diesem Abend wurde Rosalia Fässler einstimmig zur ersten Präsidentin des VBC Dietwil gewählt.
Seither hat sich vieles verändert. Schon früh wurde jedes Jahr ein Sportlager durchgeführt und während den ersten 10 Jahren gab das erste Vereinstenü.
An der GV am 08. Mai 1999 zählte der Verein 44 Mitglieder. Nach Romy Moser hat Doris Blesi das Präsidentinnenamt übernommen und begrüsst die Mitglieder das erste Mal an der GV.
Mit 43 stimmberechtigten Mitglieder wird die GV am 16. Mai 2014 von Andrea Gwerder, der Präsidentin seit 17. April 2007, eröffnet.
zwei Monate später feiern wir unser 25. Jahr als Verein mit einem mörderischen Gala-Abend. Es war ein voller Erfolg!
Im August dürfen wir uns als Verein dann mit einem neuen Vereinstrainer präsentieren.
Zum Auftakt von unserem Jubiläumsjahr gestalteten wir unser legendäres Volleyballstübli etwas anders. Wir starteten den Tag mit unseren Sponsoren bei welchen wir unseren neuen Vereinstrainer und unser T-Shirt präsentieren konnten. Anschliessend durften die Kinder vom Kids Volley zusammen mit dem U17 Team ein Training unter der Leitung von Sonja Arnold und Fabienne Bättig bestreiten. Ab 16:00 Uhr startete unser reguläres Plauschturnier welches bis früh in die Morgenstunden wieder einmal ein gelungener Anlass war.
An der GV vom 24. Mai 2019 zählte der Verein xx Mitglieder. Claudia Ettlin besteitete ihre erste GV nachdem Andrea Gwerder ein Jahr zuvor nach 11 Jahren das Amt als Präsidentin weitergegeben hatte.
vom 20. November 2004
Genehmigt durch das Volleyballparlament.
Die Ethik-Charta widerspiegelt die grundlegenden ethischen Regeln, welche die Mitglieder von Swiss Volley unter sich und in Kontakt mit Dritten und der Natur zur beachten haben. Sie bezwecken ein harmonisches Miteinander in Respekt und Toleranz.
Nationalität, Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, soziale Herkunft, religiöse und politische Ausrichtung führen nicht zu Benachteiligungen.
Die Anforderungen in Training und Wettkampf sind mit Ausbildung, Beruf und Familie vereinbar.
Sportlerinnen und Sportler werden an Entscheidungen, die sie betreffen, beteiligt.
Die Massnahmen zur Erreichung der sportlichen Ziele verletzen weder die physische noch die psychische Integrität der Sportlerinnen und Sportler.
Das Verhalten untereinander und gegenüber der Natur ist von Respekt geprägt.
Prävention erfolgt ohne falsche Tabus: Wachsam sein, sensibilisieren und konsequent eingreifen.
Nachhaltig aufklären und im Falle des Konsums sofort einschreiten.
Die Mitglieder von Swiss Volley verhalten sich in ihrem sportlichen, beruflichen und sozialen Wirken loyal und integrativ. Sie beachten insbesondere die Grundsätze des Fairplays.
Die Mitglieder von Swiss Volley fördern in ihrem Wirken das Ansehen des Volleyballsportes. Sie unterlassen Äusserungen, die geeignet sind, den Ruf oder die Ehre von Swiss Volley, anderen Mitgliedern oder von Drittpersonen zu schädigen.
Die Mitglieder von Swiss Volley enthalten sich jeglicher Art von körperlicher oder psychischer Gewalt. Ebenso verzichten sie auf jegliche willentliche Sachbeschädigung.
Die Mitglieder von Swiss Volley enthalten sich jeglicher rassistischen, ehrverletzenden oder diffamierenden Bemerkung, Gestik oder Mimik. Ebenso enthalten sie sich jeglicher Beschimpfung.
Vor, während und nach dem Wettkampf gehen alle Mitglieder von Swiss Volley höflich und respektvoll mit Schiedsrichtern, offiziellen Personen, Gegner und den Zuschauern um. Sie akzeptieren die Entscheidungen der offiziellen Personen mit sportlichem Geist und enthalten sich jeglicher Verhaltensweise, die geeignet ist, die Entscheidungen des Schiedsrichters zu beeinflussen.
Verstösse gegen die Ethik-Charta werden durch das jeweilig zuständige Organ untersucht. Neben den vorgesehenen Sanktionen kann das zuständige Organ Teilnahmesperren bis zu zwei Jahren verhängen. In besonders gravierenden Fällen wird der lebenslange Ausschluss aus dem Verband verfügt.